Stadtrecht

Hinweise zur Benutzung des Eilenburger Stadtrechtes

Bei den auf dieser Seite eingestellten Satzungen handelt es sich um einen Versuch, die Arbeit der Stadtverwaltung und der Organe der Stadt Eilenburg transparenter darzustellen. Dazu ist die Stadtverwaltung aber auch auf Ihre Hilfe angewiesen.

  • Wenn Sie Vorschläge zu einer Verbesserung der Rubrik "Virtuelles Rathaus" haben, teilen Sie uns dies bitte mit:

Die technische Durchführung

Gegenwärtig ist jede Satzung als eigenständige Datei im PDF-Format abgelegt. Wegen der kurzen Ladezeiten empfiehlt sich dies für die online Bearbeitung. Zu einem späteren Zeitpunkt soll das gesamte Stadtrecht auch als eine Datei eingestellt werden, was sich zum Download und zur offline Bearbeitung anbietet. (Gegenwärtig können Sie durch Anklicken der Datei mit der rechten Maustaste die entsprechende Satzung ebenfalls downloaden.)

Sie brauchen zur Arbeit mit dem Stadtrecht den Adobe Reader. Die aktuelle Version finden Sie auf adobe.com: Hier gibts den aktuellen Adobe Reader.

Hinweise/Aktualität

Die Axt im Haus ersetzt den Zimmermann - oder auch nicht

Die vorliegende Sammlung soll Ihnen eine Orientierung über das vom Stadtrat der Großen Kreisstadt Eilenburg gesetzte Recht ermöglichen. Die Sammlung allein kann Ihre Fragen aber nicht beantworten. Das Stadtrecht Eilenburgs ergänzt nur das vorhandene Bundes- und Landesrecht und kann daher auch nur im Kontext mit diesem verstanden werden. Recht anderer Körperschaften kann an dieser Stelle nicht ins Netz gestellt werden. Leider gibt es (noch?) kein Angebot, das das gesamte Landes- oder Bundesrecht kostenfrei anbietet. Einzelne Gesetze können Sie aber durchaus in den Tiefen des Internet finden.

Auch wenn Sie über alle zur Lösung Ihres Problems maßgeblichen Rechtsvorschriften verfügen, sollten Sie auf qualifizierte Hilfe nicht verzichten. Genauso wie ein Arztbesuch bei Gesundheitsfragen angezeigt ist, sollten Sie bei Rechtsfragen im Zweifel Hilfe in Anspruch nehmen.

Wer hilft in Rechtsfragen und was kostet der Rat

Die nachfolgende Aufzählung ist nicht vollständig. Sie soll Ihnen lediglich Anhaltspunkte zur effektiven Regelung Ihrer Rechtsangelegenheiten geben.

1. Die Stadtverwaltung

Zu den Aufgaben der Gemeinde gehört auch die Rechtsberatung im Rahmen ihrer Zuständigkeit. § 11 Abs. 3 der Sächsischen Gemeindeordnung bestimmt:
Die Gemeinde soll im Rahmen ihrer rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten die Einwohner in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches beraten, sowie über Zuständigkeiten in Verwaltungsangelegenheiten Auskünfte erteilen.
Bei allen Fragen in "Behördenangelegenheiten" sollte die Stadtverwaltung Ihr erster Ansprechpartner sein. Soweit wir uns nicht selbst um Ihr Problem kümmern können oder dürfen, erfahren Sie hier jedenfalls die zuständige Behörde. Sollte sich die Zuständigkeit eines bestimmten Amtes nicht aufdrängen, empfiehlt sich eine Vorsprache oder ein Anruf im Bürgerinformationsbüro (Telefon: 03423 652-0).

Absicht des Gesetzgebers ist es, daß derjenige, der eine öffentliche Einrichtung in Anspruch nimmt, diese Dienstleistung auch bezahlt, da andernfalls dieses Entgelt über Steuern aufzubringen wäre und damit auch von denjenigen, denen die Dienstleistung nicht zu Gute kommt. Die Gebühr bestimmt sich unter anderem nach dem Aufwand und dem wirtschaftlichen Interesse an der Dienstleistung, aber auch nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Nutzer. Näheres dazu können Sie der Verwaltungskostensatzung entnehmen.

Die Stadtverwaltung ist nach den Vorschriften des Rechtsberatungsgesetzes nicht befugt Rechtsauskünfte in Angelegenheiten außerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches zu erteilen. Wir bitten um Verständnis, wenn wir Ihnen hier nur Dienstleister nennen können, die geeignet sind sich ihres Problems anzunehmen.

2. Rechtsanwälte

Rechtsanwälte sind zur Rechtsberatung und -vertretung auf allen Gebieten befugt. Der Rechtsanwalt ist der Sachwalter Ihrer Interessen. Eine anwaltliche Beratung ist insbesondere in allen Verwaltungsverfahren (mit der Ausnahme von Prüfungen, Schulabschluß und Staatsexamen muß jeder persönlich und allein ablegen.) zulässig. Der Rechtsanwalt kann Sie neben der Behörde oder an deren Stelle beraten. Insbesondere wenn Sie mit einer Entscheidung der Behörde nicht einverstanden sind, kann er Sie zu den Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs beraten.
Der Anwalt lebt von seiner Tätigkeit und wird daher regelmäßig nicht kostenlos arbeiten. Die Höhe des Honorars ist gesetzlich festgelegt. Der Anwalt ist verpflichtet Sie auch über das Kostenrisiko zu informieren. Abhängig von Ihren Einkommensverhältnissen können Sie einen Anspruch auf Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz haben. In diesem Fall fällt nur eine Beratungsgebühr von 10 Euro an.

3. Steuerberater

Ihr Steuerberater berät Sie auch bei Fragen des kommunalen Abgabenrechts. Das zur Aufgabe des Rechtsanwaltes und seiner Stellung als Interessenwalter Gesagte gilt sinngemäß auch hier. Der Steuerberater übt seine Tätigkeit ebenfalls entgeltlich aus. Die Höhe seines Honorars ist ebenfalls gesetzlich festgelegt.

4. Notare

Zahlreiche Rechtsgeschäfte sind beurkundungspflichtig. Neben dem Erwerb und der Veräußerung von Grundstücken sind dies insbesondere die Gründung von Kapitalgesellschaften und der Abschluß von Ehe- und Erbverträgen. Im Rahmen seiner Tätigkeit hat der Notar den Willen der Beteiligten zu erforschen und Ihnen eine geeignete Gestaltung des Vertrages zu empfehlen. § 17 Beurkundungsgesetz legt unter anderem fest: Der Notar soll den Willen der Beteiligten erforschen, den Sachverhalt klären, die Beteiligten über die rechtliche Tragweite des Geschäfts belehren und ihre Erklärungen klar und unzweideutig in der Niederschrift wiedergeben. Dabei soll er darauf achten, daß Irrtümer und Zweifel vermieden sowie unerfahrene und ungewandte Beteiligte nicht benachteiligt werden.
Der Notar ist damit nicht Berater einer Partei, sondern Ratgeber aller Beteiligter. Auch bei einigen nicht beurkundungspflichtigen Rechtsgeschäften, etwa Alters- und Gebrechlichkeitsvorsorgevollmachten, kann die Zuziehung eines Notars ebenso sinnvoll sein.
Der Notar erhebt ebenfalls Gebühren nach dem Gesetz.

5. Gemeinnützige Vereine und Verbände

Zahlreiche gemeinnützige Vereine und Verbände führen im Rahmen ihrer Vereinstätigkeit Rechtsberatungen durch. Zu nennen sind hier neben dem Verbraucherschutzverein und Lohnsteuerhilfevereinen vor allem Interessenschutzverbände wie Mieterschutz-, Grundeigentümer- und ähnliche Vereine.
Im sozialen Bereich wirken vor allem Selbsthilfegruppen von Bürgerinnen und Bürgern, die ein gemeinsames soziales oder gesundheitliches Problem haben.
Gewerkschaften bieten ihren Mitgliedern Rechtsschutz in Arbeitsrechtsangelegenheiten.
Die Beratung durch diese Vereine hängt bisweilen von einer Mitgliedschaft in dem selben oder von einem Entgelt ab, bisweilen erfolgt sie auch kostenlos.
Adressen solcher Vereine können beim Sozialamt der Stadtverwaltung (soweit bekannt) erfragt werden.

Die Stadtrechtssammlung ist zur Zeit noch nicht vollständig. Da die Sammlung nur neben der regelmäßigen Arbeit der Stadtverwaltung erstellt werden kann und gerade Vorschriften älteren Datums erst mühsam digitalisiert werden müssen, kann diese Sammlung auch nur Schritt für Schritt vervollständigt werden. Je ein systematisch und alphabetisch geordnetes Inhaltsverzeichnis können Sie über die Links am rechten Seitenrand abrufen.

Die dort nicht verlinkten Vorschriften fehlen noch in dieser Sammlung.
Weiterhin fehlen in dieser Satzung sämtliche Satzungen nach dem BauGB.
Die Sammlung enthält in dieser Ausbaustufe bis auf die Entgeltordnung für die Schwimmhalle (Nr. 462) nur Satzungen und Rechtsverordnungen. Die übrigen privatrechtlichen Entgelt und Nutzungsordnungen werden nach ihrer nächsten Behandlung im Stadtrat nacheinander eingestellt. Hinzuweisen ist auf zahlreiche Rechtsvorschriften im Privatrechtsverkehr der Stadt. Zahlreiche Einrichtungen im kulturellen und sozialen Bereich können aufgrund privatrechtlicher Verträge genutzt werden. Die entsprechenden allgemeinen Vertragsbedingungen und Entgeltordnungen sollen zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt werden.

Die Sammlung enthält nur das derzeit geltende Recht. Aufgehobene Vorschriften sind nicht enthalten, obgleich diese im Einzelfall noch von Relevanz sein können. Soweit innerhalb einer Satzung Änderungen vorgenommen wurden, wird darauf hingewiesen.