Standesamt

Das Standesamt Eilenburg befindet sich im Eilenburger Rathaus, Marktplatz 1, 04838 Eilenburg, in den Zimmern 003/004 und ist über den Hintereingang auch barrierefrei zu erreichen.

Als attraktive Traumöglichkeit kann in Eilenburg der:

  • Ratssaal genutzt werden, dieser ist allerdings nicht barrierefrei zugänglich.

Zum Standesamtsbezirk Eilenburg gehört die Stadt Eilenburg mit den dazugehörigen Ortsteilen Behlitz, Hainichen, Kospa, Pressen, Wedelwitz, Zschettgau und die Gemeinden Doberschütz (10 Ortsteile), Jesewitz (15 Ortsteile) und Zschepplin (8 Ortsteile).

    Unsere 2 Standesbeamtinnen sind für die Beurkundung folgender Personenstandsangelegenheiten im Eilenburger Standesamt tätig:

    • Beurkundung von Geburten
    • Prüfung der Ehevoraussetzungen und Durchführung von Eheschließungen
    • Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen für Deutsche oder gleichgestellte Personen für Eheschließungen im Ausland
    • Prüfung der Namensführung nach Eheschließung oder Scheidung im Ausland mit eventueller Auswirkung auf den Familiennamen von Kindern und eventuell nötige Folgebeurkundungen/Folgearbeiten in inländischen Personenstandsregistern.
    • Beurkundung von Sterbefällen
    • Nachbeurkundung von Geburten, Eheschließungen, Lebenspartnerschaften oder Sterbefällen im Ausland, von deutschen Staatsangehörigen
    • Ausstellung von Personenstandsurkunden und mehrsprachiger Auszüge aus den Personenstandsregistern
    • Beurkundung von Vaterschaftsanerkenntnissen
    • Beurkundung von Namenserklärungen, Namenserteilungen, Anschlusserklärungen, Einbenennungen
    • Beurkundung von Angleichungserklärungen an das deutsche Namensrecht (Art. 47 EGBGB,    § 94 BVFG)
    • Änderung der Reihenfolge der Vornamen (§ 45a PStG)
    • Umwandlung einer bestehenden Lebenspartnerschaft in eine Ehe
    • Folgebeurkundungen und -eintragungen in den Personenstandsbüchern bzw. -registern, wie z.B. in- und ausländische Adoptionen, behördliche Namensänderungen, Scheidung oder Aufhebung einer Ehe, Todeserklärungen, Sterbefälle, Eheschließungen und Geburten
    • Beachtung des ausländischen Ehe-, Familien- und Namensrecht einschließlich des internationalen Privatrechts aller Staaten

    Folgende Personenstandsurkunden können wir für Sie ausstellen:

    • aus allen Personenstandsregistern beglaubigte Abschriften: Geburts-, Heirats-, Sterberegister
    • mehrsprachige Auszüge aus den Personenstandsregistern ("internationale" Urkunden)
    • Geburtsurkunden
    • Eheurkunden
    • Sterbeurkunden
    • Lebenspartnerschaftsurkunden

    Antragsbefugt sind über 16 Jahre alte Personen.
    Antrags­berechtigt sind die Personen auf die sich der Eintrag bezieht, deren Ehegatten, sowie Menschen, die mit der Person in gerader Linie verwandt sind; also Eltern, Kinder, Geschwister, Groß­eltern, Enkel.
    Außerdem jede Person, die ein recht­liches Interesse nach­weisen kann, etwa durch ein Schreiben des Nach­lass­gerichts.
    Zur Ausstellung einer Geburts- oder Sterbeurkunde reicht die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses aus, wenn der Antrag von einem Geschwister des Verstorbenen gestellt wird.
    (vergl. § 62 PStG)

    So wird's gemacht:

    Sie haben drei Möglichkeiten Ihre Urkunde(n) zu erhalten:

    • persönliche Vorsprache im Standesamt zu unseren Öffnungszeiten
    • per E-Mail (Bestellformular + )
    • postalisch/Fax (03423 652-180)

    Unser Bestellformular (PDF, 78 kB) können Sie direkt am PC ausfüllen und uns per E-Mail an zu senden.

    Bitte übersenden Sie IMMER eine beidseitige Kopie Ihres Personalausweises/Reisepasses als Identitätsnachweis.

    Folgende Fristen sind für die Urkundenausstellung zu beachten:

    Personenstandsbücher werden seit dem 1. Oktober 1874 in Deutschland geführt.
    Mit Wirkung vom 1. Januar 2009 wurden die Fortführungsfristen neu geregelt, d.h. nur in folgenden Zeiträumen kann das Standesamt Urkunden aus den Personenstandsbüchern erstellen.

    • Geburtenregister: 110 Jahre
    • Ehe- und Lebenspartnerschaftsregister: 80 Jahre
    • Sterberegister: 30 Jahre

    Nach Ablauf dieser Frist werden die Bücher/Register dem Stadtarchiv übergeben und als Archivgut aufbewahrt.
    Es besteht keine Möglichkeit mehr aus diesen Büchern Urkunden zu erstellen, die Ausstellung von einfachen oder beglaubigten Kopien ist dennoch möglich.
    Dazu wenden Sie sich bitte an unser Stadtarchiv, Marktplatz 1, 04838 Eilenburg, siehe auch "Rathaus - Stadtarchiv"

    Nachdem Sie Ihr Kind im Krankenhaus entbunden haben, haben Sie die Möglichkeit die Geburtsurkunden Ihres Neugeborenen in persönlicher Vorsprache oder auf postalischem Weg zu halten.
    Folgende PDF (70 kB) listet die Urkunden/ Dokumente auf, die zur Geburtsbeurkundung von Ihnen vorgelegt werden müssen.

    Sollten Sie nicht über alle Urkunden verfügen, müssen Sie sich diese für die Beurkundung beschaffen.

    • Geburtsurkunden erhalten Sie beim Standesamt Ihres Geburtsortes.
    • Eheurkunden erhalten Sie beim Standesamt der Eheschließung.
    • Scheidungsurteile erhalten Sie beim für die Scheidung zuständigen Amtsgericht. Die Scheidung können Sie allerdings auch mit einer neu ausgestellten Eheurkunde mit Scheidungsvermerk nachweisen.

    1. Vorsprache im Standesamt *

    Öffnungszeiten

    Dienstag: 9.00 – 12.00 Uhr  &  13.00 – 18.00 Uhr
    Donnerstag: 9.00 – 12.00 Uhr  &  13.00 – 16.00 Uhr

    Termine sind außerhalb der Öffnungszeiten nur nach vorheriger Vereinbarung möglich.

    * HINWEIS:
    In folgenden Fällen müssen Sie vor Ort im Standesamt zur Geburtsbeurkundung erscheinen:

    • die Vaterschaftsanerkennung soll mit der Geburt beurkundet werden
    • das gemeinsame Sorgerecht wurde vor der Geburt beantragt
    • das Kind soll als Familienname den Namen des Vaters erhalten
    • die verheirateten Eltern führen keinen Ehenamen

    2. postalische Abgabe der Urkunden & Dokumente

    (Briefkasten des Rathauses oder per Post)
    Anschrift:

    Standesamt
    Marktplatz 1
    04838 Eilenburg

    3. Hausgeburt

    Haben oder wünschen Sie eine Hausgeburt in unserem Standesamtsbezirk, muss die Geburt des Kindes unserem Standesamt mündlich binnen einer Woche angezeigt werden.

    Ist ein Kind tot geboren, so muss die Anzeige spätestens am dritten auf die Geburt folgenden Werktag, (§ 18 Abs.1 PStG).

    Folgende Personen sind zur Anzeige verpflichtet (§ 19 PStG):

    • Jeder Elternteil des Kindes, wenn er sorgeberechtigt ist.
    • Wenn die sorgeberechtigten Eltern verhindert sind:  Jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist.

    Folgende PDF (70 kB) listet die Urkunden/ Dokumente auf, die zur Geburtsbeurkundung von Ihnen vorgelegt werden müssen.

    Zusätzlich wird benötigt:
    Eine von einer Ärztin oder einem Arzt oder einer Hebamme oder einem Entbindungspfleger ausgestellte Bescheinigung über die Geburt, soweit sie bei der Geburt zugegen war.

    Die Anmeldung der Eheschließung (mit allen erforderlichen Unterlagen) erfolgt frühestens 6 Monate vor der Eheschließung bei Ihrem Standesamt am Wohnsitz, da die Anmeldung nur für 6 Monate ihre Gültigkeit besitzt.
    Zum Standesamtsbezirk Eilenburg gehört die Stadt Eilenburg mit ihren 6 Ortsteilen, die Gemeinden Doberschütz, Jesewitz und Zschepplin.
    Das heißt, wenn Sie im Standesamtsbezirk Eilenburg wohnen, dann müssen Sie die Eheschließung bei unserem Standesamt, Marktplatz 1, 04838 Eilenburg anmelden.
    Sollte Ihr Partner oder Ihre Partnerin außerhalb unseres Standesamtsbezirkes wohnen, dann haben Sie die Möglichkeit, bei dem anderen Wohnsitz-Standesamt Ihre Eheschließung anzumelden.

    Termine für Eheschließungen des kommenden Jahres werden ab dem 1. September persönlich, telefonisch oder per E-Mail entgegengenommen. Die bloße Eintragung des Termins ersetzt NICHT die erforderliche Anmeldung zur Eheschließung.

    Folgende Unterlagen sind zur Anmeldung der Eheschließung von deutschen Staatsangehörigen vorzulegen:

    • Beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister
      (Wenn Sie im Standesamtsbezirk Eilenburg geboren worden UND bei uns die Ehe schließen möchten, benötigen wir keine Ausstellung/Vorlage dieser Urkunde)
      Besitzen Sie eine gültige Abstammungsurkunde, akzeptieren wir diese ebenso.
    • Personalausweis oder Reisepass
    • Erweiterte Meldebescheinigung
      Diese wird nur von Ihnen benötigt, sofern Sie nicht im Stadtgebiet Eilenburg wohnen (z.B. Doberschütz, Jesewitz, Zschepplin, etc.) – erhältlich bei Ihrem zuständigen Einwohnermeldeamt.
    • Nachweise über eventuelle Vorehen und deren Auflösung: Eheurkunde, Scheidungsurteil mit Rechtskraftbestätigung, evtl. beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister/Familienbuch, Sterbeurkunde
    • Geburtsurkunden gemeinsamer Kinder

    Sobald mindestens einer der beiden Eheschließenden nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, erkundigen Sie sich bitte beim Standesamt über die vorzulegenden Unterlagen.

    Ein Sterbefall ist dem für den Sterbeort zuständigen Standesamt anzuzeigen; der Wohn- oder gewöhnliche Aufenthaltsort der verstorbenen Person ist dafür bedeutungslos.
    Das heißt, jeder Sterbefall, welcher sich im Standesamtsbezirk Eilenburg ereignet, wird von unserem Standesamt beurkundet.

    Sollten Sie als Angehöriger eines Verstorbenen betroffen sein, so steht es Ihnen frei ein Bestattungsunternehmen mit der Regelung aller damit verbundenen Formalitäten zu beauftragen.
    Das Bestattungsunternehmen übernimmt die Anzeige des Sterbefalles und überreicht Ihnen nach der Sterbefallbeurkundung die gewünschten Sterbeurkunden.

    Ist der Verstorbene in einem Krankenhaus, Alten- oder Pflegeheim sowie einer sonstigen Einrichtung verstorben, so erfolgt die Anzeige von dieser Einrichtung.

    Haben Sie sich entschieden kein Bestattungsunternehmen zu beauftragen und ist der Verstorbene in keiner o.g. Einrichtung verstorben, so muss der Tod spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag (hier: Montag - Freitag) bei unserem Standesamt mündlich angezeigt werden.
    Nach der Beurkundung des Sterbefalles erhalten Sie von unserem Standesamt die beantragten Sterbeurkunden.

    Zur Anzeige sind verpflichtet (§ 29 PStG)

    1. Jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,
    2. Die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat,
    3. Jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist.

    Eine Anzeigepflicht besteht nur, wenn eine in der Reihenfolge früher genannte Person nicht vorhanden oder an der Anzeige gehindert ist.

    Folgende Unterlagen im Original sind für die Beurkundung erforderlich:

    • Sterbefallanzeige (PDF, 36 kB)
    • Auftragsvollmacht des Bestattungsunternehmens
    • Personalausweis/Reisepass/Befreiung von der Ausweispflicht des Verstorbenen
    • Todesbescheinigungen des Arztes
    • Geburtsurkunde/Abstammungsurkunde/beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister des Verstorbenen
    • sofern verheiratet gewesen die Heiratsurkunde/beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch/beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister
    • falls verwitwet die Sterbeurkunde
    • falls geschieden das rechtskräftige Scheidungsurteil/beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister
    • hinterlässt die verstorbene Person minderjährige Kinder, zusätzlich die Geburtsurkunden der Kinder

    Unser Standesamt benachrichtigt folgende Behörden über den Sterbefall:

    • die Meldebehörde des Verstorbenen
    • das Standesamt welches den Geburts- und evtl. Ehe-/Lebenspartnerschaftseintrag des Verstorbenen führt
    • Gesundheitsbehörde
    • Finanzamt
    • Zentrale Testamentsregister
    • bei gegebenen Voraussetzungen das Familiengericht, Jugendamt, Standesamt I in Berlin oder die Diplomatische Vertretung eines Staates