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18.01.2012 13:39 Alter: 125 Tage

Das Straßenwesen um 1900 - Teil 1

Eine Polizei-Verordnung über die Reinlichkeit der Straßen.


Aufgeschrieben von Siegfried Buchhold

Unter Zustimmung des Magistrats wurde für den Polizeibezirk der Stadt Eilenburg auf Grund des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 und des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 eine Polizeiverordnung erlassen.

Straßen waren alle gepflasterten und ungepflasterten Wege, Promenaden, Plätze, Durchgänge und Brücken, welche für den öffentlichen Verkehr bestimmt waren, gleichviel in wessen Eigentum sie sich befanden. Dazu gehörten Bürgersteige, Rinnsteine und der Fahrdamm. Jegliche Verunreinigungen der Straßen und Anlagen war verboten, dazu gehörte das Einschütten von Eis, Schnee und Kehricht sowie anderen Abgängen in die Gullys der Kanalisation. Auf der Straße, besonders an Brunnen und öffentlichen Wasserausläufen durften Wagen, Gefäße, Wäsche und Gemüse nicht gewaschen, gespült oder gereinigt werden. An Türen, Fenstern und auf Balkonen, soweit diese an der Straße lagen, war das Aufhängen, Klopfen und Ausstäuben (diese Unsitte wird heute noch akzeptiert) von Wäsche, Betten, Kleidungsstücken, Häuten, Teppichen und Stoffen aller Art verboten. Getreide, Heu, Stroh, Kohle, Kies, Sand und Steine durften nur dann auf den Straßen befördert werden, wenn gegen ein Herabfallen hinreichende Sicherheit getroffen wurde. Wagen mit Heu und Stroh oder dergleichen, welche beim Passieren von Straßen und Anlagen, die mit Bäumen bepflanzt sind und Zweige berühren könnten, musste derart mit einer Plane bedacht sein, dass nichts in den Zweigen hängen bleiben konnte. Die beim Auf- und Abladen auf der Straße zurück gebliebenen Teile mussten sofort nach Beendigung der Ladearbeit gründlich entfernt werden. Staub erzeugende Stoffe, wie Asche, Müll und so weiter, welche die Straße verunreinigten, durften auf der Straße oder in der Nähe nur dann verladen und befördert werden, wenn durch Anfeuchten oder sonstige Vorkehrungen Zerstäubungen und Verunreinigungen vorgebeugt wurde, insbesondere bei Entfernen von Bauschutt, bei Abbruch- und Ausbesserungsarbeiten, um Belästigungen der Nachbarschaft und der Vorübergehenden zu vermeiden. Bauschutt musste beim Abtragen in geschlossenen Rinnen herabgeleitet werden. Das absichtliche Zertrümmern von Töpferwaren oder Glas auf der Straße wurde bestraft. Gefallenes Vieh, rohe Tierfelle, Blut oder andere Ekel erregende Gegenstände durften nur verdeckt auf der Straße befördert werden, dasselbe galt für geschlachtetes Vieh oder einzelne Fleischstücken, damit sie dem Anblick von Außenstehenden vollständig entzogen waren. Wer die Straße verunreinigte, war zur sofortigen Reinigung verpflichtet, oder wenn die Reinigung durch einen Dritte, auf polizeiliche Anordnung  ausgeführt wurde, zur Erstellung der hierdurch entstehenden Kosten gezwungen. Für die vorschriftsmäßige Straßenreinigung war der Eigentümer, Nießbraucher, Verwalter eines Grundstückes oder von ihm bestellte Vertreter verantwortlich. Die Reinigung erstreckte sich auf die das Grundstück begrenzende Straße und zwar bis zur Mitte des Fahrdammes, gleichgültig ob das Grundstück bebaut war oder nicht, auf die Bürgersteige oder Fußwege, auf die Rinnsteine, auf die Freihaltung der Gullys von irgendwelchem Unrat oder sonst den Wasserabfluss hindernde Gegenstände. Bei trockener Witterung musste die Straße vor dem Reinigen mit Wasser so besprengt werden, dass der Staubentwicklung völlig vorgebeugt wurde. Das Sprengen, Kehren und Reinigen durfte keinen Vorübergehenden bespritzen oder beschmutzen. Das Zusammengekehrte war sofort zu entfernen, nicht in Einfallröhren und Revisionsschächten der städtischen Kanalisation zugeführt werden, noch auf benachbartes Straßengelände geschoben werden (kann man heute noch beobachten).Die Straße war wöchentlich zweimal, in der Regel am Mittwoch und Sonnabend, in der Zeit vom 1.April bis 30.September zwischen 13 und 18 Uhr und in der Zeit vom 1.Oktober bis 31.März zwischen 13 und 17 Uhr gründlich zu reinigen.

Die vorgeschriebene ordentliche Straßenreinigung entband nicht davon jederzeit, sobald eine Straße durch Schmutz irgendwelcher Art oder durch umherliegende Gegenstände, wie Papier, Obstreste und dergleichen, verunreinigt war, eine gründliche Reinigung vorzunehmen. Dieses hatte jeder Verpflichtete spätestens auf Anordnung der Polizeiverwaltung, bei Vermeidung sofortiger Ausführung auf seine Kosten und eventueller Strafe ungesäumt zu bewirken.

Bei Frostwetter mussten die Bürgersteige, Fußwege und Straßenübergänge, sowie entstandene Eisflächen (durch schubbern) mit Sand, Asche oder anderem abstumpfenden Material bestreut werden. Bei Schneefall waren die vor den Grundstücken liegenden Bürgersteige und Straßenübergänge durch Entfernung des Schnees festgesetzt offen zu halten. Konnte die sorgfältige Beseitigung des Schnees nicht erfolgen, durfte man den Schnee auf dem Fahrdamm längs der Bordsteine und zwar unter Freihaltung der Rinnsteine ablagern. Bei Eintritt von Tauwetter hatte auf öffentliche Bekantmachung oder auf mündliche Anordnung der Polizeiverwaltung eine gründliche Freimachung der Bürgersteige und Fußwege sowie der Rinnsteine in der ganzen Breite von Schnee und Eis zu erfolgen. Salz oder salzhaltige Flüssigkeiten durften zum Auftauen nicht verwendet werden, genauso wie zur Straßenreinigung keine Werkzeuge, welche die Pflasterung beschädigen konnten. Das Abkochen, Ausschmelzen, Verbrennen oder Lagern von Gegenständen aller Art, welche üblen Geruch oder Rauch verbreiteten, war in Wohngebäuden oder in der Nähe bewohnter Grundstücke oder an der Straße untersagt. Die Höfe jedes Grundstückes mussten im gesundheitspolizeilichen Interesse stets rein und sauber gehalten werden. Jede Verunreinigung derselben durch offenes Lagern von Fäkalien, Dünger, Kehricht, Asche und sonstigem Unrat war streng untersagt. Schnee, Eis, Schutt, Kehricht und anderen Schutt durfte nur an den von der Polizeiverwaltung bestimmten Stellen gelagert werden. Sonstigen Unrat aller Art auf die Straßen und Plätze in Wasserläufen und Kanälen zu werfen, war verboten. Transportmittel, welche zur Beförderung von Dünger, Jauche, Schutt, Asche, Kalk oder Kohle gebraucht worden, mussten so beladen sein, dass von der Ladung nichts herunterfallen, herauslaufen oder durchsickern konnte. Fuhrwerke, welche übelriechende Substanzen geladen hatten, durften innerhalb der Stadt auf öffentlichen Straßen oder Plätzen nicht anhalten oder aufgestellt werden. Hinsichtlich der zu befahrenden Wege konnten die Polizeiverwaltung von Fall zu Fall besondere Vorschriften erlassen. Das Ausbringen und Fortschaffen des Inhaltes der Abortgruben mittels pneumatischer Apparate war von den festgesetzten Beschränkungen nicht betroffen. Jedes Grundstück musste mit einer, den Bestimmungen des § 36 der Polizeiverordnung über das Bauwesen in den Städten des Regierungs-bezirkes Merseburg vom 31. März 1884, Abortgrube versehen sein. Das Herausfallen des Inhalts von Abort- und Dunggruben sowie von nassem Viehdünger auf die Straße, in Gärten oder in Höfen, welche an die Straße stießen, sowie der weitere Transport derselben durfte vor 22 Uhr nicht erfolgen und musste in der Zeit vom 1.April bis zum 30.September um 7 Uhr morgens in der Zeit vom 1.Oktober bis zum 31.März um 8 Uhr morgens beendet sein (!) und bis zu diesem Zeitpunkte war die Straße wieder gründlich gereinigt und geruchfrei zu hinterlassen. Jede Abort- und Dunggrube musste jährlich mindestens einmal geräumt werden. Das Urinieren auf Straßen und Plätzen war nicht gestattet und wurde bestraft (§ 25).

Übrigens gab es in den vergangenen Zeiten für die umherirrenden „Notdürftigen“ in der Stadt öffentliche kleine Toiletten-Häuschen unter anderem an der Leipziger Brücke/Maxim-Gorki-Platz, am Stadtpark-Eingang in der Bahnhofstraße, am Rathaus-Seitengebäude, Ostseite, und in der Torgauer Straße/Kleine Mauerstraße, Anfang Nordpromenade.

Quelle: Straßen-Polizeiverordnung vom 17.Januar 1910


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